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Satzung
(ab 18.03.2016)
§ 1
Der Leichtathletikclub Arnstorf 1978 e.V. führt den Namen
„L A C Arnstorf 1978 e.V.”
Er hat seinen Sitz in Arnstorf und ist in das Vereinsregister als “LAC Arnstorf e.V.“ eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes und erkennt dessen Satzung an.
Der LAC Arnstorf 1978 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „STEUERBEGÜNSTIGTE ZWECKE“ der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Schüler- und Jugendhilfe. Er wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und der besonderen Pflege und Unterhaltung eines geordneten L e i c h t a h l e t i k –
V o l l e y b a l l - und T i s c h t e n n i s - betriebes. Die Teilnahme an Breiten- und Gesundheitssport ist jedem aktiven und passiven Mitglied gestattet.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
5.1. Ausgaben und Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
5.2. Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. b)
trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Mit den Personen, denen eine Ehrenamtspauschale gewährt wird, ist grundsätzlich vor Erhalt der Zuwendung eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
§ 6
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Marktgemeinde Arnstorf zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 7
7.1. Mitgliedschaft im Verein
Jeder kann Mitglied des LAC Arnstorf 1978 e.V. werden, wenn er dies durch Unterschriftleistung und gleichzeitiger Anerkennung der Vereinssatzung und durch Leistung des Mitgliederbeitrages beantragt. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Eltern mit erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, der auf dem vom Mitglied unterzeichneten Aufnahmebogen angegeben ist.
7.2. Austritt aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet mit dem ersten Tag des folgenden Monats nach Abgabe der Austrittserklärung. Der Mitgliedsbeitrag wird beim Austritt während des Jahres nicht rückerstattet. Die Austrittserklärung muss dem Verein gegenüber schriftlich erfolgen, bzw. kann einem Mitglied der Vorstandschaft mündlich zur Niederschrift erklärt werden.
7.3. Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise, sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht, oder seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Ausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Ausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
Die jeweilige Beitragshöhe wird durch Vorstandsbeschluss mit Zustimmung der Mitglieder festgesetzt. Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt jährlich im 1. Quartal.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter(innen)
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, die beiden Stellvertreter(innen) vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB
§ 10
Der Vereinsausschuss
Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
10. 1. dem Vorstand (3 Personen)
10. 2. dem Schatzmeister
10. 3. dem Schriftführer
10. 4. den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen
10. 5. den Trainern und Betreuern
10. 6. je einen Aktiven-Vertreter der einzelnen bestehenden Abteilungen
10. 7. zwei weitere Personen, die auf der jeweiligen Mitgliederversammlung zu
bestimmen sind
Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11
11. 1. Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage davor unter Aufführung der Tagesordnungspunkte wahlweise über die Tagespresse "Rottaler Anzeiger" und den "Vilstalboten pink" der LAC Homepage oder mit persönlicher Einladung mittels Brief und E-Mail.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern nicht nach Gesetz oder Satzung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
11. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung muss dann einberufen werden, wenn 3/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Für die Form und die Frist der Einberufung gilt § 11. 1. entsprechend.
11. 3. Protokoll der Versammlungen
Über die Beschlüsse der unter § 11.1. und § 11.2. aufgeführten Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, welches vom Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11. 4. Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben.
§ 12
Amtszeit des Vorstandes
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt für jeden einzelnen gleichermaßen drei Jahre und zwar vom darauffolgenden Tag der jeweiligen Wahl bis zu einschließlich dem Tag, an dem die ordentliche Neuwahl stattfindet.
§ 13
Amtszeit der Ausschussmitglieder
Es gelten die gleichen Zeiträume und Termine wie unter § 12 festgelegt.
Mit den Neuwahlen der Vorstandschaft wird auch die Wahlperiode der Passiven- und Aktiven-Vertreter in Zukunft auf 3 Jahre festgelegt.
§ 14
Der Vorstand kann in Zusammenarbeit mit dem Vereinsausschuss Ehrungen an verdiente Mitglieder des Vereines aussprechen. Jede Ehrung ist schriftlich zu begründen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§15
Schlussbestimmung
Im Übrigen gelten für die nicht näher angeführten Punkte die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vereine, die im §§21-79 geregelt sind, entsprechend.
Arnstorf, den 18.03.2016